Rechtsprechung
FG Sachsen, 10.06.2010 - 8 K 1441/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Änderung bzw. Aufhebung einer festgesetzten Grunderwerbsteuer bei nachträglicher Änderung eines Grundstückkaufvertrages; Annahme einer für eine Änderung einer Steuerfestsetzung erforderlichen Rückgängigmachung eines Erwerbvorgangs bei einer Änderungsvereinbarung über den ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Änderung des Grundstückskaufvertrags (weniger Grundstücke) bei gleichem Gesamtkaufpreis; Keine Verschiebung des Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer wegen nachträglicher Vereinbarung aufschiebender Bedingungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Änderung des Grundstückskaufvertrags (weniger Grundstücke) bei gleichem Gesamtkaufpreis - Keine Verschiebung des Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer wegen nachträglicher Vereinbarung aufschiebender Bedingungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 22.01.1997 - II R 23/96
Bestimmung des Zeitpunktes der Tatbestandserfüllung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 …
Auszug aus FG Sachsen, 10.06.2010 - 8 K 1441/08
Anders als eine bloße Fälligkeitsreglung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. Januar 1997 II R 23/96, BFH/NV 1997, 705) ist eine Regelung, die die schuldrechtlichen Bestimmungen, mithin die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung auf der einen und die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung auf der anderen Seite, von einem oder mehreren ungewissen zukünftigen Ereignissen abhängig macht, als aufschiebende Bedingung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anzusehen; sie schiebt damit den Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuer hinaus.
- FG München, 11.04.2018 - 4 K 103/18
Kaufpreisminderung im Grunderwerbsteuerrecht
Die Ausübung von vertraglichen oder gesetzlichen Gestaltungsrechten (Rücktritt oder Wandlung) stellt hingegen kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar (…vgl. Loose in Tipke/Kruse, SO/FGO, § 175 AO Rz 35 am Ende, Loose in Boruttau, GrEStG, 18. Auflage, § 16 Rz. 13; Sächs FG 8 K 1441/08, UVR 2010, 263).